Der Oktober ist da und es gibt dieses schöne Sprichwort für Winterreifen, von O (Oktober) bis O (Ostern). Dies entspricht nicht genau der Winterreifenpflicht, ist aber ein guter Merksatz den man nicht zu sehr vernachlässigen sollte.
Eine Winterreifenpflicht die an ein bestimmtes Datum geknüpft ist gibt es nicht, sondern es handelt sich eher um eine situative Winterreifenpflicht. Diese gilt für alle Fahrzeugführer und -halter, sprich auch für alle im Ausland zugelassenen Fahrzeuge.
Versicherungsschutz gefährdet
Wer bei schlechten Straßenverhältnissen (Matsch/Schnee/Eis) mit Sommerreifen unterwegs ist und einen Unfall verursacht, kann eine böse Überraschung mit seiner KFZ-Versicherung erleben. Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar den entstandenen Fremdschaden, jedoch kann Sie der Versicherer nach § 23 VVG bis zu 5000 Euro in Regress nehmen. Ebenso kann es bei der Vollkaskoversicherung zu Einschränkungen kommen, da das Fahren ohne Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen unter grobe Fahrlässigkeit fällt § 81 VVG. Gute KFZ-Tarife beinhalten jedoch den Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit.
Achtung, auch als Geschädigter werden Ihnen Sommerreifen zum Nachteil ausgelegt
Sollten Sie als Geschädigter mit Sommerbereifung unterwegs sein, könnte Ihnen eine Teilschuld zugesprochen werden. Z.B. aufgrund eines dadurch längeren Bremsweges.
Bußgelder
Der einfache Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Zudem gibt es noch einen Punkt in Flensburg. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung werden 80 Euro fällig und ein Punkt. Neu ist, dass auch der Halter mit 75 Euro und einem Punkt rechnen kann.
Geschwindigkeits-Index beachten
Bitte beachten Sie auch, dass die Höchstgeschwindigkeit Ihrer Winterreifen von der des Fahrzeuges abweichen kann. Aufgrund der weicheren Gummimischung der Winterreifen kann eine überhöhte Geschwindigkeit (höher als am Reifen angegeben) zum Platzen der Reifen führen.
Profina GmbH & Co. KG – Versicherungsmakler Hannover